DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Kapitalanleger Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 (s. o. 1. Beitrag) eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben. Hinweis: Allerdings bleibt die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen erhalten, so dass diese auch künftig nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können. Möglich ist also auch weiterhin nur ein Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften, nunmehr jedoch über den Betrag von 20.000 € jährlich hinaus. Alle Steuerzahler Neuerungen durch das JStG 2024 und das SteFeG Neben dem Jahressteuergesetz 2024 wurde Ende des Jahres auch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) verabschiedet. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen, die für alle Steuerzahler relevant sind: ◼ Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil Ende 2024 (s. hierzu unsere Mandanten-Information 1/2025) wurden nun auch für 2025 der Grundfreibetrag und der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben: Der Grundfreibetrag steigt für 2025 um 312 € auf 12.096 €, der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind. ◼ Zum Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %). ◼ Das Kindergeld wird von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Mit Wirkung zum 1.1.2026 ist eine Erhöhung um weitere 4 € pro Kind und Monat vorgesehen. ◼ Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 im Umfang von 80 % (bislang 2/3) als Sonderausgaben abziehbar, höchstens bis zum Betrag von 4.800 € (bislang 4.000 €). Hinweis: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind in diesem Zusammenhang nicht abziehbar. ◼ Unterhaltsaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen werden ab 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie per Banküberweisung gezahlt und nicht in bar ausgezahlt werden. Hinweis: Dies ist insbesondere für Steuerpflichtige problematisch, deren Angehörige sich in Staaten mit einem nicht funktionierenden oder sanktionsbehafteten Banksystem (z. B. Russland) aufhalten. ◼ Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ab 2025 die Voraussetzung, dass die Zahlungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen müssen. ◼ Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher waren es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. ◼ Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. ◼ Bei der Erbschaftsteuer wird der sog. ErbfallkostenPauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen. ◼ Die folgende Neuregelung geht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Grundsteuerreform zurück. Damals hatte der BFH entschieden, dass die Möglichkeit bestehen muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen (s. hierzu unsere Mandanten-Information 5/2024 (September/Oktober)). Nun wurde explizit gesetzlich geregelt, dass der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist, soweit dieser den Grundsteuerwert erheblich unterschreitet. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Nachgewiesen kann der niedrigere gemeine Wert mit Hilfe eines Gutachtens oder anhand eines innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielten Kaufpreises.
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