DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ ab, und der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Entscheidung: Der BFH wies die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unbegründet zurück: ◼ Zwar hat der Kläger im Streitjahr 2020 außerordentliche Einkünfte erzielt. Die Corona-Hilfen stellten nämlich Entschädigungen für entgangene Einnahmen bzw. für die Nichtausübung einer Tätigkeit dar. ◼ Es fehlte jedoch an einer Zusammenballung von Einkünften. Denn die Betriebseinnahmen des Jahres 2020 betrugen lediglich rund 280.000 € (Einnahmen aus dem Schaustellergeschäft zuzüglich der Corona-Hilfen) und waren damit niedriger als in den Vorjahren, in denen er jeweils ca. 480.000 € erwirtschaftet hatte. ◼ Zwar betrug der Gewinn im Jahr 2020 ca. 110.000 € und war damit höher als in den Vorjahren mit durchschnittlich rund 80.000 €. Der höhere Gewinn im Jahr 2020 beruhte jedoch nicht auf einer Zusammenballung von Einkünften bzw. Einnahmen, sondern auf einer Minderung der Betriebsausgaben. Zu einer Zusammenballung wäre es nur dann gekommen, wenn der Kläger im Streitjahr 2020 noch Einnahmen erzielt hätte, die normalerweise in anderen Jahren angefallen wären. Die im Jahr 2020 gewährten Corona-Hilfen betrafen jedoch das Jahr 2020. Hinweise: Eine Entschädigung für entgangene Einnahmen führt dann zu einer Zusammenballung von Einkünften und damit zu einem höheren Steuersatz, wenn die Entschädigung nicht in dem Jahr gezahlt wird, in dem die entgangenen Einnahmen an sich erzielt worden wären, sondern in einem vorherigen Jahr, in dem die Einnahmen noch fließen. Beispiel: A erzielt jährlich 50.000 € aus der Vermietung eines Gebäudes an einen Unternehmer; der Mietvertrag endet am 31.12.2030. Im Jahr 2025 vereinbart A mit dem Unternehmer, dass dieser den Mietvertrag zum 31.12.2025 beenden kann. Hierfür zahlt der Unternehmer dem A im Jahr 2025 eine Entschädigung von 200.000 €. Bei A kommt es im Jahr 2025 zu einer Zusammenballung von Einkünften, weil er neben der regulären Miete in Höhe von 50.000 € zusätzlich eine Entschädigung von 200.000 € im Jahr 2025 versteuern muss und damit einem höheren Steuersatz unterliegt. Im Streitfall führte die Gewährung von Corona-Hilfen sowie die Minderung der Betriebsausgaben lediglich zu einer Schwankung der Gewinnhöhe. Der Fall war also nicht anders zu beurteilen, als wenn der Kläger aus der normalen betrieblichen Tätigkeit als Schausteller einen ungewöhnlich hohen Gewinn im Jahr 2020 erzielt hätte. Eine solche Schwankung ist bei gewerblichen Einkünften aber nicht „außergewöhnlich“ und rechtfertigt keine Tarifermäßigung. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Steuerbefreiung für das Aufladen eines Elektro- bzw. Hybrid-Kfz im Betrieb Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zur Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers geäußert. Der Schwerpunkt des aktuellen BMFSchreibens betrifft die steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten und ihre Erstattung durch den Arbeitgeber. Hintergrund: Vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers oder eines verbundenen Unternehmens sind steuerfrei. Außerdem ist nach dem Gesetz der Ersatz der vom Arbeitnehmer für den Arbeitgeber getragenen Auslagen steuerfrei. Wesentlicher Inhalt des aktuellen BMF-Schreibens: Die Steuerbefreiung für das vom Arbeitgeber gewährte Aufladen im Betrieb gilt sowohl für private Elektro- oder Hybridfahrzeuge des Arbeitnehmers als auch für Dienstwagen, die der Arbeitnehmer privat nutzen darf. Hinweis: Ermittelt der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil für die private Nutzung des Dienstwagens nach der 1 %-Regelung, ist der geldwerte Vorteil für den gestellten Ladestrom abgegolten. Die Steuerbefreiung wirkt sich hierauf nicht aus. Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode bleibt der Vorteil aus dem Aufladen bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ebenfalls außer Ansatz und wird nicht als Kosten des Fahrzeugs mitgerechnet. Die Steuerbefreiung gilt auch für Elektrofahrräder, wenn sie verkehrsrechtlich als Kfz einzustufen sind, z. B. bei einer Geschwindigkeit des Elektrofahrrads von mehr als 25 km/h. Lädt der Arbeitnehmer das Fahrzeug zu Hause auf, also nicht im Betrieb des Arbeitgebers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten unter dem Gesichtspunkt des Auslagenersatzes steuerfrei ersetzen, wenn es sich um einen Dienstwagen handelt, der auch privat genutzt werden kann. Hinweis: Lädt der Arbeitnehmer seinen Privatwagen zu Hause auf, ist ein steuerfreier Auslagenersatz nicht möglich. Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Stromkosten für das Aufladen eines Dienstwagens, können die dem Arbeitnehmer entstandenen Stromkosten wie folgt ermittelt werden: ◼ Der Arbeitnehmer kann die für das Laden des Dienstwagens tatsächlich entstandenen Kosten mittels Stromzähler ermitteln, z. B. durch den Stromzähler der Wallbox oder im Dienstwagen. Hat der Arbeitnehmer einen Stromvertrag mit dynamischem Stromtarif abgeschlossen, können die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh einschließlich anteiligem Grundpreis angesetzt werden. Hinweis: Verwendet der Arbeitnehmer zum Aufladen eine häusliche Ladevorrichtung, die durch eine private Photovoltaikanlage gespeist wird, kann auf den vertraglichen bzw. – bei Nutzung eines dynamischen Stromtarifs – auf den durchschnittlichen Stromtarif des Stromanbieters für den Haushalt des Arbeitnehmers abgestellt werden; ein ggf. zu zahlender Grundpreis kann anteilig mitberücksichtigt werden. ◼ Alternativ kann ab 1.1.2026 bis 31.12.2030 der vom Statistischen Bundesamt halbjährlich veröffentlichte Gesamtstrompreis angesetzt werden. Anzusetzen ist dabei der für
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