◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ 2 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe ◼ Neuerungen durch das JStG 2024 ◼ Privatnutzung eines Firmenwagens ◼ Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten ◼ Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste ◼ Neuerungen durch das JStG 2024 und das SteFeG ◼ Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage ◼ Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts Ausgabe Nr. 2/2025 (März/April) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 30.1.2025. STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT Unternehmer Neuerungen durch das JStG 2024 Ende des Jahres 2024 wurde das sog. Jahressteuergesetz 2024 verabschiedet und im Bundesgesetzblatt verkündet. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Neuregelungen, die für Unternehmer relevant sind, für Sie zusammengestellt: Die Besteuerung der Kleinunternehmer wird ausgeweitet. Künftig erzielt ein Unternehmer steuerfreie Umsätze, wenn sein Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 € nicht überschreitet (bisher 22.000 €/50.000 €). Der Unternehmer braucht dann keine Umsatzsteuer auszuweisen. Hinweis: Es kann im laufenden Jahr zu einer Überschreitung der Grenze von 100.000 € kommen, so dass ab diesem Zeitpunkt eine Umsatzsteuerpflicht entsteht. Die Neuregelung macht es also erforderlich, dass man den laufenden Umsatz im Blick hat und darauf achtet, ob man die 100.000 €-Grenze überschreitet und damit umsatzsteuerpflichtig wird. Neu ist auch, dass inländische Unternehmer die Kleinunternehmer-Regelung bei einem Jahresumsatz von 100.000 € im Vorjahr und im laufenden Jahr auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anwenden können. Hierzu muss der inländische Unternehmer an einem besonderen Meldeverfahren für Kleinunternehmer beim Bundeszentralamt für Steuern teilnehmen und vierteljährlich eine Umsatzmeldung abgeben. Die Umsatzsteuerfreiheit für Bildungsleistungen gilt künftig auch für die Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung, wenn dies von der zuständigen Landesbehörde bescheinigt wird.
DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Hinweis: Die Auswirkung dieser Neuregelung für die Bildungsbranche ist noch unklar, weil es – entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers – nun doch beim Bescheinigungsverfahren bleibt. Schwierig wird die Feststellung sein, welche Landesbehörde für Bescheinigungen etwa im Bereich der beruflichen Fortbildung konkret zuständig ist und wer die Bescheinigung beantragen kann (nur das Bildungsinstitut oder auch das Finanzamt oder der Konkurrent). Die Umsatzsteuerfreiheit ist nämlich nicht nur positiv, da mit ihr das Recht auf Vorsteuerabzug verloren geht. Anscheinsbeweis bei Privatnutzung eines Firmenwagens Für die private Nutzung eines betrieblichen PKW spricht ein Anscheinsbeweis, der erschüttert werden kann. Um den Anscheinsbeweis zu erschüttern, kann der Unternehmer u. a. ein auch nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorlegen, aus dem sich die fehlende private Nutzung des betrieblichen PKW ergibt. Hintergrund: Die Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs ist als Entnahme zu versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, wird die Entnahme mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs (zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung und einschließlich Umsatzsteuer) bewertet. Betriebsausgaben sind nicht abziehbar, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind. Sachverhalt: Der Kläger war freiberuflich als Sachverständiger tätig. Er leaste ab 2010 einen BMW 740d, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 90.000 € angegeben war, und ab 2012 einen Lamborghini, dessen Grundpreis im Leasingvertrag mit ca. 280.000 € angegeben war. Er machte die Leasingraten als Betriebsausgaben geltend und erfasste keine Entnahmen für eine Privatnutzung der Fahrzeuge. Zu seinem Privatvermögen gehörten ein Ferrari 360 Modena Spider sowie ein Jeep Commander. Das Finanzamt kürzte den Abzug der Betriebsausgaben für den Lamborghini wegen Unangemessenheit im Umfang von 2/3. Ferner ging das Finanzamt von einer Privatnutzung beider betrieblichen Fahrzeuge aus setzte jeweils eine Entnahme nach der sog. 1 %-Methode an. Der Kläger machte geltend, dass er beide Fahrzeuge privat nicht genutzt habe und legte ein Fahrtenbuch vor, das jedoch teilweise unvollständig und unlesbar und nach Auffassung des Finanzamts nicht zeitnah geführt worden war. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Finanzgericht (FG) zurück: ◼ Grundsätzlich spricht ein Anscheinsbeweis dafür, dass ein betrieblicher PKW auch privat genutzt wird. Der Unternehmer kann diesen Anscheinsbeweis dadurch erschüttern, dass er einen Sachverhalt darlegt, aus dem sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehens ergibt. ◼ Ein derartiger Sachverhalt liegt z. B. vor, wenn der Unternehmer auf ein mindestens gleichwertiges Fahrzeug im Privatvermögen uneingeschränkt zugreifen kann. Ob die Fahrzeuge gleichwertig sind, hängt insbesondere von der Motorleistung, dem Hubraum, der Höchstgeschwindigkeit, der Ausstattung, der Fahrleistung und dem Prestige ab. ◼ Der Anscheinsbeweis kann aber auch durch ein Fahrtenbuch erschüttert werden, aus dem sich ergibt, dass keine Privatfahrten mit dem betrieblichen Fahrzeug unternommen worden sind. Dieses Fahrtenbuch muss für Zwecke der Erschütterung des Anscheinsbeweises nicht zwingend ordnungsgemäß sein. Zwar ist ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch für die Bewertung der Entnahme erforderlich, wenn statt der sog. 1 %-Methode die Fahrtenbuchmethode angewendet werden soll. Im Streitfall geht es aber nicht um die Bewertung der Entnahme, sondern um die Frage, ob überhaupt eine Privatnutzung stattgefunden hat. Insoweit kann auch ein unvollständiges Fahrtenbuch geeignet sein, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Hinweise: Das FG muss nun im weiteren Verfahrensverlauf das nicht ordnungsgemäße Fahrtenbuch würdigen und zudem prüfen, ob der Kläger über mindestens gleichwertige Privatfahrzeuge verfügte. Ferner wird das FG die Unangemessenheit der Aufwendungen für den Lamborghini prüfen müssen. Kriterien für die Unangemessenheit sind insbesondere die Größe des Unternehmens, die Höhe des längerfristig erzielbaren Umsatzes und Gewinns, die Bedeutung des Repräsentationsaufwands für den Geschäftserfolg und seine Üblichkeit in vergleichbaren Betrieben. Außerdem kommt es darauf an, ob und inwieweit durch die Nutzung des Lamborghini die private Lebenssphäre des Klägers berührt wird. Der Kläger hatte im bisherigen Verfahren geltend gemacht, dass er den Lamborghini mit einer Werbefolie beklebt und gezielt für bestimmte Kundenbesuche eingesetzt habe. Arbeitgeber/Arbeitnehmer Erhöhung der sog. Sachbezugswerte für Mahlzeiten Die Finanzverwaltung hat die sog. Sachbezugswerte, die für verbilligt oder unentgeltlich an Arbeitnehmer abgegebene Mahlzeiten angesetzt werden, ab 1.1.2025 erhöht. Der Sachbezugswert ist maßgeblich für die Ermittlung des lohnsteuerpflichtigen Betrags, der sich aus der Differenz zwischen dem Sachbezugswert und dem vom Arbeitnehmer entrichteten Betrag ergibt. Hintergrund: Sozialversicherungsrechtlich sowie steuerlich werden bei bestimmten Leistungen des Arbeitgebers sog. Sachbezugswerte als Wert der erbrachten Leistungen angesetzt, z.B. bei der Gestellung von Mahlzeiten oder bei einer vom Arbeitgeber überlassenen Unterkunft. Neue Sachbezugswerte ab 2025: Die Finanzverwaltung erhöht die Sachbezugswerte für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer ab dem Jahr 2025 gewährt werden, wie folgt: ◼ Wert eines Mittag- oder Abendessens: 4,40 € (bislang 4,13 €) ◼ Wert eines Frühstücks: 2,30 € (bislang: 2,17 €) ◼ Wert einer Vollverpflegung am Tag (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (bislang 10,43 €).
DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Kapitalanleger Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste Auch für Kapitalanleger bringt das Jahressteuergesetz 2024 (s. o. 1. Beitrag) eine Änderung mit sich, auf die wir Sie an dieser Stelle aufmerksam machen möchten. So wird die Verlustverrechnungsbeschränkung für Darlehensverluste und Verluste aus dem Verkauf wertloser Darlehensforderungen, die bislang 20.000 € betrug und dafür sorgte, dass derartige Verluste nur in Höhe von 20.000 € mit positiven Kapitaleinkünften jährlich verrechnet werden dürfen, aufgehoben. Hinweis: Allerdings bleibt die allgemeine Verlustausgleichsbeschränkung für Verluste aus Kapitalvermögen erhalten, so dass diese auch künftig nicht mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden können. Möglich ist also auch weiterhin nur ein Ausgleich mit positiven Kapitaleinkünften, nunmehr jedoch über den Betrag von 20.000 € jährlich hinaus. Alle Steuerzahler Neuerungen durch das JStG 2024 und das SteFeG Neben dem Jahressteuergesetz 2024 wurde Ende des Jahres auch das sog. Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) verabschiedet. Anbei eine Zusammenfassung der wichtigsten Neuregelungen, die für alle Steuerzahler relevant sind: ◼ Nach der rückwirkenden Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 um 180 € auf 11.784 € und der ebenfalls rückwirkenden Erhöhung des steuerlichen Kinderfreibetrags für 2024 um 114 € auf 3.306 € pro Elternteil Ende 2024 (s. hierzu unsere Mandanten-Information 1/2025) wurden nun auch für 2025 der Grundfreibetrag und der steuerliche Kinderfreibetrag angehoben: Der Grundfreibetrag steigt für 2025 um 312 € auf 12.096 €, der steuerliche Kinderfreibetrag wird für das Jahr 2025 um 30 € auf 3.336 € pro Elternteil angehoben. Zusammen mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1.464 €) ergibt sich eine Anhebung des zur steuerlichen Freistellung des Kinderexistenzminimums dienenden Betrags auf insgesamt 4.800 € pro Elternteil beziehungsweise 9.600 € pro Kind. ◼ Zum Ausgleich der kalten Progression werden mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. Reichensteuer die Tarifeckwerte im Umfang der maßgeblichen Inflationsrate für 2025 um 2,6 % nach rechts verschoben (2026: 2 %). ◼ Das Kindergeld wird von bisher 250 € zum 1.1.2025 um 5 € auf 255 € pro Kind und Monat erhöht. Mit Wirkung zum 1.1.2026 ist eine Erhöhung um weitere 4 € pro Kind und Monat vorgesehen. ◼ Kinderbetreuungskosten sind ab 2025 im Umfang von 80 % (bislang 2/3) als Sonderausgaben abziehbar, höchstens bis zum Betrag von 4.800 € (bislang 4.000 €). Hinweis: Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind in diesem Zusammenhang nicht abziehbar. ◼ Unterhaltsaufwendungen für unterhaltsberechtigte Personen werden ab 2025 nur noch dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt, wenn sie per Banküberweisung gezahlt und nicht in bar ausgezahlt werden. Hinweis: Dies ist insbesondere für Steuerpflichtige problematisch, deren Angehörige sich in Staaten mit einem nicht funktionierenden oder sanktionsbehafteten Banksystem (z. B. Russland) aufhalten. ◼ Auch für Pflege- und Betreuungsleistungen gilt ab 2025 die Voraussetzung, dass die Zahlungen auf das Bankkonto des Pflegers bzw. Betreuers erfolgen müssen. ◼ Für Photovoltaikanlagen, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden, wird die für die Anwendung der Steuerbefreiung maximal zulässige Bruttoleistung auf 30 Kilowatt (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit für alle Gebäudearten vereinheitlicht. Bisher waren es bei Gebäuden mit mehreren Wohn-/Gewerbeeinheiten nur 15 Kilowatt (peak)/je Wohn- oder Gewerbeeinheit. Außerdem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. Wie bisher darf die Bruttoleistung insgesamt höchstens 100 Kilowatt (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft betragen. ◼ Bonuszahlungen, die die gesetzlichen Krankenkassen für gesundheitsbewusstes Verhalten leisten, gelten ab 2025 dauerhaft bis zu 150 € pro versicherte Person und Beitragsjahr als nicht steuerbare Leistung der Krankenkasse. Übersteigen die Bonusleistungen der Krankenkasse den Betrag von 150 €, sind die Bonuszahlungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragsrückerstattung zu qualifizieren, wenn der Steuerpflichtige dies nachweisen kann. ◼ Bei der Erbschaftsteuer wird der sog. ErbfallkostenPauschbetrag von 10.300 € auf 15.000 € angehoben. Dadurch wird es in weniger Fällen erforderlich, erbfallbedingte Kosten – wie z. B. Beerdigungskosten – einzeln nachzuweisen. ◼ Die folgende Neuregelung geht auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes zur Ermittlung des Grundsteuerwerts im Rahmen der Grundsteuerreform zurück. Damals hatte der BFH entschieden, dass die Möglichkeit bestehen muss, einen unter dem festgestellten Grundsteuerwert liegenden Wert eines Grundstücks nachzuweisen (s. hierzu unsere Mandanten-Information 5/2024 (September/Oktober)). Nun wurde explizit gesetzlich geregelt, dass der niedrigere gemeine Wert anzusetzen ist, soweit dieser den Grundsteuerwert erheblich unterschreitet. Davon ist auszugehen, wenn der Grundsteuerwert den nachgewiesenen gemeinen Wert um mindestens 40 % übersteigt. Nachgewiesen kann der niedrigere gemeine Wert mit Hilfe eines Gutachtens oder anhand eines innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Feststellungszeitpunkt erzielten Kaufpreises.
DIE MANDANTEN I INFORMATION Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. Betriebsausgabenabzug bei steuerfreiem Betrieb einer Photovoltaikanlage Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die seit dem Jahr 2022 steuerfrei betrieben wird, kann im Jahr 2022 noch nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, geltend machen. Die ab 2022 geltende Steuerfreiheit führt nach aktueller Rechtsprechung nicht dazu, dass Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, nicht mehr abziehbar sind. Hintergrund: Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 Kilowatt (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei (s. hierzu unsere Mandanten-Information 2/2023 (März/April). Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb seit 2020 eine Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Einnahmen aus dem Betrieb der Anlage waren in den Jahren 2020 und 2021 steuerpflichtig, jedoch seit dem Jahr 2022 aufgrund der gesetzlich neu eingeführten Steuerfreiheit steuerfrei. Der Antragsteller zahlte im Streitjahr 2022 Steuerberatungskosten für die auf die Photovoltaikanlage entfallende Beratung in den Jahren 2020 und 2021 sowie Umsatzsteuer für 2020 und 2021, die auf Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 entfiel. Das Finanzamt erkannte weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuernachzahlungen als Betriebsausgaben im Jahr 2022 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2022. Entscheidung: Das Finanzgericht Münster gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: ◼ Sowohl die Umsatzsteuernachzahlungen als auch die Steuerberatungskosten waren durch den Betrieb der Photovoltaikanlage veranlasst und sind daher grundsätzlich Betriebsausgaben. ◼ Die seit 2022 bestehende Steuerfreiheit für den Betrieb einer Photovoltaikanlage führt nicht dazu, dass im Jahr 2022 keine Betriebsausgaben mehr für Vorjahre geltend gemacht werden können. Zwar gibt es eine gesetzliche Regelung, nach der Ausgaben, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, nicht abgezogen werden dürfen. Diese Regelung greift im Streitfall jedoch nicht, weil weder die Steuerberatungskosten noch die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerfreien Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage im Jahr 2022 im Zusammenhang stehen. Vielmehr stehen die Steuerberatungskosten und die Umsatzsteuerzahlungen mit den steuerpflichtigen Einnahmen aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage in den Jahren 2020 und 2021 im Zusammenhang. Hinweise: In einem weiteren Verfahren hat das Finanzgericht Münster der Klage auf Abzug sog. nachlaufender Betriebsausgaben ebenfalls stattgegeben. Die Finanzverwaltung hat gegen das Urteil Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen X R 30/24 anhängig ist. Das Finanzgericht Nürnberg hat dagegen in einem vergleichbaren Fall den Betriebsausgabenabzug versagt und dies damit begründet, dass seit dem Jahr 2022 ein Gewinnermittlungsverbot bestehe. Gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg ist ebenfalls Revision beim BFH eingelegt worden, so dass nun der BFH entscheiden muss, ob ein nachträglicher Betriebsausgabenabzug ab dem Jahr 2022 noch möglich ist. Hätte der Antragsteller im Jahr 2022 noch nachträgliche Einnahmen für 2021 erhalten, wären diese nach dem Gesetz wohl steuerfrei. Dies ergibt sich allerdings aus der ausdrücklich ab 2022 angeordneten Steuerfreiheit, während es für nachträgliche Betriebsausgaben, die ab dem Jahr 2022 für Vorjahre gezahlt werden, an einer ausdrücklichen Regelung fehlt. Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines sog. E-Rezepts geäußert. Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen. Hintergrund: Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen. Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen. Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen. Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens: Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke zu erbringen. Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg bzw. die Rechnung der Online-Apotheke muss folgende Angaben enthalten: ◼ Name des Steuerpflichtigen, ◼ Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels), ◼ den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die ◼ Art des Rezeptes. Hinweis: Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024. Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht, wenn sich aus dem Kassenbeleg noch nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.
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