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◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ 1 DIE MANDANTEN I INFORMATION Themen dieser Ausgabe ◼ Einführung der E-Rechnung ◼ Bürokratieentlastung 2025 ◼ IAB und Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage ◼ Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz ◼ Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung ◼ Freistellung des Existenzminimums 2024 Ausgabe Nr. 1/2025 (Januar/Februar) Sehr geehrte Mandantin, sehr geehrter Mandant, nachfolgend haben wir in dieser Ausgabe wieder aktuelle Urteile und Neuerungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht für Sie zusammengestellt. Diese Mandanten-Information beruht auf dem Rechtsstand 29.11.2024. STEUER- UND WIRTSCHAFTSRECHT Unternehmer Einführung der E-Rechnung Bereits in der letzten Ausgabe dieser Mandanten-Information haben wir über die Einführung der E-Rechnungspflicht von Unternehmern bei Leistungen an andere Unternehmer im Inland berichtet. Die dortigen Ausführungen beruhten auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), welches seinerzeit lediglich als Entwurf vorlag. Nunmehr hat das BMF das finale Schreiben zur Einführung der E-Rechnung veröffentlicht, auf dessen Inhalt wir im Folgenden eingehen. Hintergrund: Grundsätzlich müssen inländische Unternehmer, die ab dem 1.1.2025 Leistungen an andere inländische Unternehmer ausführen, eine E-Rechnung ausstellen (zu den Übergangsregelungen s. Hinweis am Ende des Beitrags). Dabei handelt es sich nicht um die elektronische Übermittlung einer Rechnung, sondern um ein sog. strukturiertes elektronisches Format, das auf einer bestimmten EURichtlinie beruht. Eine derartige E-Rechnung kann elektronisch ausgelesen und in einem europäischen Meldesystem erfasst werden, das zur Bekämpfung von Umsatzsteuerhinterziehung eingerichtet wird. Ausgenommen von der E-Rechnungspflicht sind Rechnungen über bestimmte steuerfreie Leistungen, Kleinbetragsrechnungen bis 250 € sowie Fahrausweise. Ferner sind auch Kleinunternehmer von der Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung befreit. Wesentlicher Inhalt des BMF-Schreibens: ◼ Zulässige inländische elektronische Formate sind etwa das sog. ZUGFeRD-Format oder der Standard XRechnung. Auch europäische E-Rechnungsformate wie z. B. Factur-X aus Frankreich sind zugelassen.

DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ ◼ Die mehrfache Übersendung ein und derselben Rechnung ist unschädlich, solange es sich um dieselbe Rechnung handelt. Hinweis: Die mehrfache Übersendung ein und derselben E-Rechnung löst also keine Pflicht zur mehrfachen Abführung der Umsatzsteuer aus. ◼ Ist eine E-Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Allerdings muss die Berichtigung ebenfalls im elektronischen Format erfolgen. Die Rechnungsberichtigung wirkt dann auf den Zeitpunkt der ersten, fehlerhaften Rechnung zurück, so dass der Rechnungsempfänger rückwirkend die Vorsteuer geltend machen kann. ◼ Soll ein Vertrag über eine Dauerleistung (z. B. Mietvertrag) als Rechnung dienen, genügt es, wenn bei einem neu abgeschlossenen Vertrag für den ersten Teilleistungszeitraum (z. B. für den ersten Monat bei einem Mietvertrag) eine E-Rechnung ausgestellt wird und der Vertrag als Anhang beigefügt wird. Hinweis: Ist vor dem 1.1.2027 – dies ist der Zeitpunkt, ab dem die Übergangsregelung endet (siehe Hinweis unten) – eine Dauerrechnung als sonstige Rechnung erteilt worden, muss keine zusätzliche E-Rechnung ausgestellt werden, solange sich die Rechnungsangaben nicht ändern. ◼ Wird gegen die Pflicht zur Ausstellung einer E-Rechnung verstoßen, kann der Rechnungsempfänger grundsätzlich keine Vorsteuer aus der Rechnung geltend machen. Der Rechnungsaussteller kann jedoch eine E-Rechnung nachträglich ausstellen und auf diese Weise die Rechnung berichtigen. Der Vorsteuerabzug wird ohne Berichtigung anerkannt, wenn der Rechnungsempfänger davon ausgehen konnte, dass der Rechnungsaussteller noch unter die bis zum 31.12.2026 oder 31.12.2027 geltende Übergangsregelung fällt (siehe Hinweis unten). Hinweis: Auch ohne Berichtigung kann die Vorsteuer abgezogen werden, wenn das Finanzamt aus der formell fehlerhaften Rechnung alle Angaben, die für den Vorsteuerabzug erforderlich sind, entnehmen kann. Ein Vorsteuerabzug darf nämlich grundsätzlich nicht allein aus formellen Gründen versagt werden. Für die Praxis empfiehlt sich jedoch eine Berichtigung durch den Rechnungsaussteller, um Streit mit dem Finanzamt zu vermeiden. ◼ Für alle inländische Unternehmer besteht ab dem 1.1.2025 die Pflicht, E-Rechnungen empfangen zu können. Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-MailPostfach bereitstellt. Es muss sich hierbei nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Eine Übergangsfrist für den Empfang von ERechnungen gibt es nicht. Hinweise: Das BMF-Schreiben gilt für alle Umsätze, die nach dem 31.12.2024 ausgeführt werden. Für die Verpflichtung zur Ausstellung einer E-Rechnung hat der Gesetzgeber Übergangsregelungen eingeführt. So kann der Unternehmer noch bis zum 31.12.2026 das bisherige Rechnungsformat (z. B. Papier oder E-Mail mit Rechnungsanhang) verwenden. Für Unternehmer, deren Umsatz im Vorjahr maximal 800.000 € betragen hat, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2027. In dem Entwurf des BMF-Schreibens war noch davon die Rede, dass die Übermittlung der E-Rechnung auf einem USB-Stick nicht zulässig sein soll. Diese Passage wurde aus dem finalen BMF-Schreiben gestrichen. Das BMF hat in seinem kürzlich veröffentlichten FAQ zur E-Rechnung nun auch klargestellt, dass eine gesetzeskonforme Übermittlung von E-Rechnungen per USB-Stick zulässig ist. Bürokratieentlastung 2025 Im Oktober 2024 wurde das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ verabschiedet. Nachfolgend stellen wir Ihnen wichtige Neuregelungen für das Jahr 2025 vor. Verkürzung von Aufbewahrungsfristen Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sind verkürzt worden. Bislang waren Buchungsbelege grundsätzlich zehn Jahre lang aufzubewahren. Diese Aufbewahrungsfrist ist sowohl für die handelsrechtliche als auch für die steuerliche Buchführung sowie für die Umsatzsteuer auf acht Jahre verkürzt worden. Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist beschränkt sich auf Buchungsbelege, zu denen z. B. Rechnungen, Quittungen, Auftragszettel oder Bankauszüge gehören. Sie gilt nicht für die Bücher, Aufzeichnungen oder Jahresabschlüsse. Die Neuregelung gilt für Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist bis einschließlich zum 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Für bestimmte Unternehmen aus der Finanz- und Versicherungsbranche setzt die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist ein Jahr später ein. Anhebung der Schwellenwerte für USt-Voranmeldungen Der Schwellenwert für die Verpflichtung zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung ist zur Entlastung von Unternehmen angehoben worden. Er betrug bislang 7.500 € der Umsatzsteuer des vorangegangenen Kalenderjahres. Ab 2025 gilt ein Schwellenwert von 9.000 €, sodass künftig mehr Unternehmer statt der monatlichen Voranmeldung nur noch eine vierteljährliche Voranmeldung abgeben müssen. Ebenfalls angehoben wurde der Schwellenwert zur Befreiung von der Abgabe von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen, und zwar von 1.000 € auf 2.000 €. Das bedeutet, dass Unternehmer, deren Umsatzsteuerzahllast im Jahr 2024 nicht mehr als 2.000 € betragen hat, ab 2025 von der Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer Voranmeldungen befreit werden können. Dann ist nur noch eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben. Wegfall der Hotelmeldepflicht für deutsche Übernachtungsgäste Ab dem 1.1.2025 entfällt weitgehend die Vorgabe für Hoteliers, für Übernachtungen deutscher Staatsangehöriger Meldescheine auszufüllen. Ausländer unterliegen dagegen weiterhin der Meldepflicht. IAB und Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage Der Bundesfinanzhof (BFH) hält es im Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes für rechtlich

DIE MANDANTEN I INFORMATION ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ Aktuelle Hinweise für das Gespräch mit Ihrem Steuerberater ◼ ◼ zweifelhaft, dass ein Investitionsabzugsbetrag (IAB), der im Jahr 2021 für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage gebildet worden ist, allein wegen der ab 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen im Veranlagungszeitraum 2021 rückgängig zu machen ist. Hintergrund: Unternehmer können unter bestimmten Voraussetzungen für künftige Investitionen einen IAB steuermindernd bilden. Der IAB beläuft sich auf max. 50 % der künftigen Anschaffungs-/Herstellungskosten. Wird die Investition durchgeführt, kann in Höhe des IAB eine Hinzurechnung zum Gewinn erfolgen; unterbleibt die Hinzurechnung, ist der IAB im Jahr der Bildung rückgängig zu machen. Gewinne aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von maximal 30 kw (peak) sind unter bestimmten Voraussetzungen seit dem 1.1.2022 steuerfrei. Die Steuerfreiheit wurde Ende 2022 rückwirkend eingeführt. Sachverhalt: Der Antragsteller bildete im Streitjahr 2021 einen IAB für die künftige Anschaffung einer Photovoltaikanlage mit einer Leistung von 11,2 kW (peak). Das Finanzamt erkannte den IAB im Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 27.5.2022 zunächst an; es änderte dann aber den Bescheid im November 2023 mit der Begründung, dass aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerfreiheit für Gewinne aus dem Betrieb kleinerer Photovoltaikanlagen ab 2022 künftig keine Hinzurechnung des IAB mehr möglich sei. Hiergegen legte der Antragsteller Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Entscheidung: Der BFH gab dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung statt: ◼ Die Vollziehung eines Steuerbescheids ist auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Steuerbescheids bestehen. Die sich aus dem Steuerbescheid ergebende Nachzahlung braucht dann bis zum Abschluss des Einspruchs- bzw. Klageverfahrens nicht gezahlt zu werden. ◼ Im Streitfall bestanden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Einkommensteuerbescheids für 2021. Denn die Rechtslage hinsichtlich der Frage, welche Folgen sich aus der rückwirkend zum 1.1.2022 eingeführten Steuerbefreiung für Gewinne aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage für einen vor dem Jahr 2022 gebildeten IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage ergeben, ist unklar. ◼ Der Gesetzgeber hat diesen Fall nicht geregelt. Daher bleibt unklar, ob der im Veranlagungszeitraum 2021 gebildete IAB aufgrund der ab dem 1.1.2022 bestehenden Steuerbefreiung rückgängig zu machen ist, wie dies das Finanzamt annimmt, oder ob der IAB trotz der Einführung der Steuerbefreiung ab 2022 noch als abschließender Gegenakt zur Bildung hinzugerechnet werden kann; eine derartige Hinzurechnung wäre als steuerpflichtig anzusehen und würde nicht unter die ab dem 1.1.2022 geltende Steuerbefreiung fallen. Hinweise: Es handelt sich um eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz, so dass die Rechtslage weiterhin offen bleibt, bis es zu einer Hauptsacheentscheidung des BFH kommt. Mit seiner aktuellen Entscheidung widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, die eine Rückgängigmachung der vor dem Veranlagungszeitraum 2022 gebildeten Investitionsabzugsbeträge (für die künftige Anschaffung von Photovoltaikanlagen) allein aufgrund der rückwirkend eingeführten Steuerbefreiung verlangt. Vermieter Anforderung von Mietverträgen durch das Finanzamt und Datenschutz Fordert das Finanzamt beim Vermieter die Vorlage von Mietverträgen zwecks Überprüfung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung an, muss es zwar die Vorschriften des Datenschutzes beachten. Der Datenschutz wird aber grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Überprüfung der Mietverträge der Steuererhebung und der Bekämpfung der Steuerhinterziehung dient. Insbesondere führt der Datenschutz nicht dazu, dass der Mieter in die Vorlage des Mietvertrags einwilligen muss. Hintergrund: Das Finanzamt kann vom Steuerpflichtigen oder auch von Dritten die Vorlage von Urkunden wie z. B. Aufzeichnungen oder Geschäftspapieren verlangen. Sachverhalt: Die Klägerin war Eigentümerin mehrerer Immobilien und erzielte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Rahmen der Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2018 und 2019 forderte das Finanzamt von der Klägerin die Kopien der Mietverträge einer ihrer Immobilien an. Die Klägerin legte lediglich eine Aufstellung der Mieteinnahmen mit den geschwärzten Namen der Mieter sowie eine Aufstellung der Betriebskosten vor, nicht aber die angeforderten Mietverträge und Nebenkostenabrechnungen. Gegen die Aufforderung des Finanzamts wehrte sich die Klägerin durch Einspruch und Klage. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) wies die Klage ab: ◼ Das Finanzamt darf Unterlagen anfordern, wenn dies zur Sachverhaltsaufklärung geeignet und notwendig, die Vorlage für den Betroffenen möglich und die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist. ◼ Diese Voraussetzungen waren im Streitfall erfüllt. Das Finanzamt benötigte die Mietverträge, um die Höhe der Mieten und deren Angemessenheit zu überprüfen, um Abweichungen von den tatsächlich geleisteten Mietzahlungen sowie Mieterhöhungen zu ermitteln und um die Umlagefähigkeit von Nebenkosten feststellen zu können. Die Namen der Mieter waren erforderlich, um die einzelnen Zahlungen dem jeweiligen Mietverhältnis zuordnen zu können und um überprüfen zu können, ob einzelne Wohnungen nahen Angehörigen überlassen wurden. ◼ Ein milderes Mittel stand dem Finanzamt nicht zur Verfügung; insbesondere wäre die Befragung der einzelnen Mieter kein milderes Mittel gewesen, da deren Namen dem Finanzamt gerade nicht bekannt waren. Außerdem sollen Dritte nach dem Gesetz erst dann befragt werden, wenn die Aufklärung beim Steuerpflichtigen nicht zum Ziel geführt hat.

DIE MANDANTEN I INFORMATION Alle Beiträge sind nach bestem Wissen erstellt. Eine Haftung für den Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden. ◼ Die Anforderung der Unterlagen verstieß nicht gegen den Datenschutz. Zwar werden die Angaben in Mieterverträgen vom Datenschutz erfasst. Nach den Regelungen des Datenschutzes der EU ist eine Offenlegung geschützter Daten jedoch zulässig, wenn dies den wirtschaftlichen oder finanziellen Interessen eines EU-Staates dient, etwa bei der Steuererhebung oder bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung. Daher durfte das Finanzamt die Mietverträge von der Klägerin anfordern. Hinweise: Die Aufforderung des Finanzamts, Unterlagen vorzulegen, kann mit Einspruch und ggf. Klage angefochten werden. Das Urteil betrifft die Anforderung von Unterlagen außerhalb einer Betriebsprüfung. Im Rahmen einer Betriebsprüfung gilt eine spezielle Vorschrift für die Vorlage von Unterlagen. Das Urteil dürfte sich jedoch auf die Anforderung von Unterlagen im Rahmen einer Außenprüfung übertragen lassen, soweit es den Datenschutz betrifft. Alle Steuerzahler Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei Ratenzahlung Eine Steuerermäßigung für eine energetische Maßnahme wird erst nach vollständiger Bezahlung des Rechnungsbetrags gewährt, nicht bereits nach der ersten Ratenzahlung. Hintergrund: Der Gesetzgeber gewährt unter bestimmten Voraussetzungen eine Steuerermäßigung für die Durchführung energetischer Maßnahmen im selbstgenutzten Gebäude. Im Jahr des Abschlusses der Maßnahme und im Folgejahr werden jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 €, und im übernächsten Jahr 6 % der Aufwendungen, maximal 12.000 €, von der Einkommensteuer abgezogen. Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhalten hat und dass er die Zahlung unbar geleistet hat. Sachverhalt: Die Kläger ließen an ihrem Haus energetische Maßnahmen durchführen, indem sie einen neuen Gasbrennwertheizkessel durch ein Fachunternehmen einbauen ließen. Die Rechnung für die Lieferung und die Montage des Kessels aus dem Februar 2021 belief sich auf ca. 8.000 €. Die Kläger bezahlten die Rechnung in Raten von je 200 €. Im Zeitraum März bis Dezember 2021 zahlten sie insgesamt 2.000 €. Für diesen Betrag machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen geltend. Das Finanzamt erkannte die Steuerermäßigung nicht an. Es war der Auffassung, dass erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 eine Steuerermäßigung in Betracht komme. Entscheidung: Der Bundesfinanzhof (BFH) lehnte die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen ebenfalls ab, verwies die Sache jedoch an das Finanzgericht zurück, weil eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt: ◼ Zwar lagen die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung aufgrund energetischer Maßnahmen grundsätzlich vor. Das Eigenheim war älter als zehn Jahre, es wurde selbstgenutzt, und die Heizungsanlage wurde optimiert. ◼ Allerdings war die energetische Maßnahme noch nicht abgeschlossen. Denn es kommt nicht nur auf den Einbau des neuen Heizungskessels an, sondern auch auf die Erteilung einer Rechnung sowie auf deren Bezahlung. Wäre es dem Gesetzgeber nur auf die Durchführung der energetischen Maßnahme angekommen, hätte er den Begriff der Fertigstellung bzw. Herstellung, nicht aber den Begriff des Abschlusses der energetischen Maßnahme im Gesetzestext verwendet. ◼ Der Gesetzgeber wollte mit der steuerlichen Förderung zugleich auch die Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung im Baugewerbe bekämpfen. Daher wäre es widersprüchlich, wenn der Eigenheimbesitzer bereits 100 % des Rechnungsbetrags absetzen könnte, obwohl er die Rechnung noch nicht oder nur teilweise bezahlt hat. ◼ Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung steht der vollständigen Zahlung nicht gleich. Denn es fehlt jedenfalls an der erforderlichen unbaren Zahlung. Eine Steuerermäßigung kommt somit erst mit vollständiger Bezahlung in Betracht. Hinweis: Der BFH hat die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Betracht kommt. Die Kläger hatten einen entsprechenden Hilfsantrag gestellt. Der Nachteil der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen ist allerdings, dass nur die Arbeitskosten begünstigt sind. Eine Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen für den verbleibenden Betrag ist dann nach dem Gesetz ausgeschlossen. Das Finanzgericht muss nun prüfen, wie hoch die Arbeitskosten sind und ob die Kläger im Streitjahr 2021 die Arbeitskosten bezahlt haben. Im Hinblick auf die niedrigere Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen wäre es für die Kläger günstiger gewesen, die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, allerdings erst im Jahr 2024 mit Bezahlung der letzten Rate. Freistellung des Existenzminimums 2024 Rückwirkend für das Jahr 2024 steigen der Grund- und der Kinderfreibetrag. Das entsprechende Gesetz wurde am 22.11.2024 vom Bundesrat verabschiedet. Damit gelten für 2024 folgende Werte: ◼ Der Grundfreibetrag steigt um 180 € auf 11.784 €, ◼ der Kinderfreibetrag steigt von 3.192 € auf 3.306 € (6.612 € bei Zusammenveranlagung). Hinweis: Im Jahr 2025 sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag ebenfalls angehoben werden. Das entsprechende Gesetz wurde allerdings noch nicht beschlossen.

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